Sondereigentum
Das Sondereigentum ist das Eigentum, welches dem Eigentümer alleine gehört. Daher kann jeder Wohnungseigentümer mit seinem Sondereigentum machen was er will. So kann er beispielsweise diese Räume selber zu Wohnzwecken nutzen oder an einen Dritten vermieten, sofern es keine anderen gesetzlichen Beschränkungen gibt.
Dieser Punkt ist evtl. auch für eine Bank bei der Immobilienfinanzierung wichtig. Räume die als Sondereigentum zur Verfügung stehen, müssen aber in sich abgeschlossen sein. D.h. sie müssen einen eigenen Eingang haben und von anderen Wohnungen getrennt sein. Zum Sondereigentum gehören auch die zu den Räumen gehörenden Bestandteile. Allerdings nur die Bestandteile, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können. Zu beachten dabei ist aber, dass die äußere Gestalt des Gebäudes nicht verändert wird. Ferner dürfen die weiteren Eigentümer nicht in ihren Rechten beeinträchtigt werden und das gemeinschaftliche Eigentum keine Einschränkungen erfahren.
Fenster beispielsweise dürfen nicht zum Sondereigentum gehören. Daher dürfen diese auch nicht verändert oder beseitigt werden, da ansonsten die äußere Gestalt des Gebäudes verändert würde. Die Fenster an sich gehören zum Gemeinschaftseigentum. Lediglich die inneren Griffe gehören zum Sondereigentum.
Ist beispielsweise ein Fenster defekt, dann muss die Eigentümergemeinschaft für die Reparatur aufkommen. Diesbezüglich können aber auch weitere Vereinbarungen getroffen werden, aus denen hervorgeht, dass jeder Eigentümer für die Kosten der Reparatur selbst aufkommen muss. Damit diese Vereinbarungen aber auch Gültigkeit haben, müssen sie ins Grundbuch eingetragen werden.