Abgeschlossenheitsbescheinigung
Räume die als Sondereigentum definiert sind müssen laut Wohneigentumsgesetz in sich abgeschlossen sein. D.h. sie müssen vom Gemeinschaftseigentum vollständig abgelöst und getrennt sein. Weiter muss ein abschließbarer Zugang vom Gemeinschaftseigentum in das Sondereigentum vorhanden sein.
Neben der genauen Trennung zum Gemeinschaftseigentum, muss aber auch eine deutliche Trennung zu den anderen Wohnungen gegeben sein. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn es für mehrere Wohnungen nur ein WC gibt. Gerade bei älteren Häusern ist dieses Phänomen häufig noch anzufinden. Daher gelten für altere Häuser häufig auch abweichende Bestimmungen.
Wenn man beispielsweise bei zwei nebeneinander liegenden Wohnungen einen Durchbruch schaffen möchte, dann verletzt man mit dieser Maßnahme die Abgeschlossenheit, was wiederum rechtlich nicht zugelassen ist. Zudem müssen alle anderen Wohneigentümer entsprechenden Maßnahmen zustimmen. Die rechtliche Vereinbarung der beiden Wohneinheiten wäre in diesem Fall sinnvoller. Bei Firmeneigentum sollten Sie sich vorher eine Unternehmensberatung konsultieren.