Gemeinschaftseigentum
Das Gemeinschaftseigentum gehört allen Eigentümern gemeinsam. Zum Gemeinschaftseigentum gehören beispielsweise das Grundstück und die Gebäudeteile. Würden die Gebäudeteile verändert oder beseitigt, dann würde die äußere Gestalt des Gebäudes verändert werden. Zu diesen Gebäudeteilen gehören beispielsweise die Gebäudewand, die Gebäudedecken, das Dach oder auch die tragenden Wände innerhalb des Gebäudes.
Weiter gehören zum Gemeinschaftseigentum auch die Schornsteine, Fenster Außentüren oder die Balkone. Aber auch alle anderen Einrichtungen des Gebäudes, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen, wie beispielsweise das Treppenhaus, die Zentralheizung oder der Aufzug gehören zum Gemeinschaftseigentum. Auch wenn sich die Anlagen und Einrichtungen im Bereich des Sondereigentums befinden, bleiben sie trotzdem Gemeinschaftseigentum.
Eine Wohnung, die eigentlich zum Sondereigentum gehört, kann durch eine Vereinbarung der Eigentümergemeinschaft auch zum Gemeinschaftseigentum umgewandelt werden, wenn sie beispielsweise als Hausmeisterwohnung ausgewiesen wird. Hierfür müssen jedoch dann auch alle Eigentümer zustimmen und die Änderung muss ins Grundbuch eingetragen werden.
Die Nutzung des Gemeinschaftseigentums geht aus dem Wohneigentumsgesetz, der Teilungserklärung, dem Aufteilungsplan oder der Gemeinschaftsordnung hervor. Bei einem Kfz-Stellplatz auf dem Grundstück, handelt es sich beispielsweise um ein alleiniges Sondernutzungsrecht des Eigentümers an dem Gemeinschaftseigentum. Genauso hat der Eigentümer einer Erdgeschosswohnung ein alleiniges Nutzungsrecht an der Terrasse. Dennoch bleibt die Terrasse gemeinschaftliches Eigentum. Diese Sondernutzungsrechte können nach dem Wohneigentumsgesetz eingeräumt werden. Bei der Immobilienfinanzierung kommen auch unterschiedliche Varianten in Frage. Fragen Sie bei wenig Eigenkapital beispielsweise nach einer Vollfinanzierung ohne Eigenkapital.